Vereinsordnung

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

(1) Der Verein führt den Namen Junge Liberale Chemnitz, die Kurzform lautet JuLis Chemnitz. Er ist

eine Untergliederung des Landesverbandes Jungliberale Aktion Sachsen und des Bundesverbandes

der Jungen Liberalen.

(2) Der Sitz des Vereins ist Chemnitz.

(3) Das Gebiet des Kreisverbandes umfasst Chemnitz Stadt, Erzgebirgskreis, Mittelsachsen,

Vogtlandkreis und Zwickau.

 

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der politischen Bildung und die Förderung des

demokratischen Staatswesens. Ziel ist es, die Idee des politischen Liberalismus weiterzuentwickeln

und sie gemeinsam mit den Jugendlichen in Sachsen in die Praxis umzusetzen.

(2) Die Jungen Liberalen wirken an der Aufgabe mit, die größtmögliche Freiheit, die

Selbstbestimmung und Selbstverwirklichung für den Einzelnen und damit mehr Freiheit für den

Menschen zu verwirklichen. Die Jungen Liberalen greifen vor allem die Probleme der Kinder,

Jugendlichen und jungen Erwachsenen auf und setzen sich für deren Interessen ein. Sie bekennen

sich zum Auf- und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates, einer von sozialem Geist getragenen

freiheitlichen Gesellschaft und einer ökologischen und sozialen Marktwirtschaft.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts

„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in

erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Voraussetzungen

Mitglied des Kreisverbandes der Jungen Liberalen Chemnitz kann jeder werden, sofern er mindestens

14 Jahre alt ist und das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht Mitglied einer konkurrierenden

Organisation ist, die Grundsätze und die Satzung der Jungen Liberalen Chemnitz anerkennt. Der

Kreisverband ist berechtigt, Mitglieder aus angrenzenden FDP Kreisverbänden als Mitglieder

aufzunehmen, sofern in diesen Kreisverbänden keine Kreisverbände der Jungen Liberalen existieren.

Als Mitglied der JuLis Chemnitz wird ein Beitrag satzungsgemäß entrichtet.

(2) Erwerb

Die Mitgliedschaft bei den Jungen Liberalen Chemnitz wird durch schriftlichen Antrag erworben. Über

die Aufnahme entscheidet der Kreisvorstand oder im Rahmen von Kreismitgliederversammlungen die

Kreismitglieder.

(3) Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit Vollendung des 35. Lebensjahres, dem schriftlich gegenüber dem Kreis-

oder Landesverband erklärten Austritt, dem Eintritt in eine konkurrierende Organisation oder Partei,

dem Ausschluss oder dem Tod.

(4) Bekleidet ein Mitglied bei Vollendung des 35. Lebensjahres ein Vereinsamt, so endet die

Mitgliedschaft mit Ablauf der Amtszeit.

(5) Ehrenmitgliedschaft

Die Ehrenmitgliedschaft im Kreisverband der JuLis Chemnitz wird durch einfache Mehrheit in der

Kreismitgliederversammlung verliehen. Die in Abs. (1) angeführten Voraussetzungen haben für die

Ehrenmitgliedschaft keine Gültigkeit. Das Ehrenmitglied muss keinen Mitgliedsbeitrag zahlen. Ehren-

und Fördermitgliedschaft gem. Abs. (6) sind kombinierbar. Das Ehrenmitglied wird zu allenKreismitgliederversammlungen eingeladen. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft bedarf der

einfachen Mehrheit der Kreismitgliederversammlung.

(6) Fördermitgliedschaft

Die Fördermitgliedschaft bei den Jungen Liberalen Kreisverband Chemnitz wird durch schriftliche

Erklärung gegenüber dem Kreis- oder Landesverband erworben. Die in Abs. (1) angeführten

Voraussetzungen haben für die Fördermitgliedschaft keine Gültigkeit.

(7) Ausschluss von Mitgliedern

Der Ausschluss von Mitgliedern bei vorsätzlichem Fehlverhalten ist dem Kreisvorstand vorbehalten.

Es wird eine 2/3-Mehrheit benötigt.

 

§ 4 Organe

Die Organe der Jungen Liberalen Chemnitz sind der Kreiskongress und der Kreisvorstand.

 

§ 5 Der Kreiskongress

(1) Der Kreiskongress ist das oberste Organ des Vereins. Er ist die Mitgliederversammlung und wird

öffentlich abgehalten. Auf Beschluss des Kreiskongresses kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen

werden.

(2) Aufgaben

Der Kreiskongress hat folgende nicht übertragbare Aufgaben:

1. Wahl, Abwahl und Entlastung der Mitglieder des Kreisvorstandes

2. Genehmigung des Kassenberichts und Wahl eines Kassenprüfers

3. Ggf. Wahl einer Ombudsperson

4. Satzungsänderungen

5. Gliederung des Vereins

6. Auflösung des Kreisverbandes

(3) Versammlungshäufigkeit

Der Kreiskongress findet mindestens einmal jährlich statt (ordentlicher Kreiskongress). Er ist ferner

auf Beschluss des Kreisvorstandes oder auf Antrag eines Drittels der Mitglieder innerhalb von vier

Wochen einzuberufen (außerordentlicher Kreiskongress).

(4) Rede-, Antrags- und Stimmrecht

Redeberechtigt sind alle Mitglieder sowie Ehren- & Fördermitglieder der Jungen Liberalen Chemnitz

und anderer JuLis–Organisationen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Jungen Liberalen

Chemnitz. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder der Jungen

Liberalen Chemnitz, der Kreisvorstand, die Regionalverbände sowie Arbeitsgruppen und

Arbeitskreise.

(5) Einladung und Beschlussfähigkeit

Der Kreiskongress wird mit einer Frist von 21 Tagen vom Kreisvorstand unter Angabe der

Tagesordnung per eMail oder Brief einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß

einberufen wurde und mindestens 10 Prozent der Mitglieder, mindestens jedoch drei Mitglieder

anwesend sind.

(6) Anträge

Sachanträge und Satzungsänderungsanträge zum Kreiskongress können vom Kreisvorstand, von

Arbeitsgruppen und Arbeitskreisen und jedem Mitglied der Jungen Liberalen Chemnitz eingebracht

werden. Anträge gelten als eingebracht, wenn sie dem Kreisvorstand 7 Kalendertage vor dem

Kreiskongress in Textform vorliegen. Satzungsänderungsanträge gelten als eingebracht, wenn sie dem

Kreisvorstand 21 Kalendertage vor dem Kreiskongress schriftlich oder digital vorliegen.Dringlichkeitsanträge können auf dem Kreiskongress eingereicht werden und sind zuzulassen, wenn

die absolute Mehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder zustimmt. Auf Verlangen

ist die Dringlichkeit zu begründen.

(7) Formalien und Protokoll

Nach Eröffnung des Kreiskongresses werden ein Versammlungsleiter, ein Protokollführer sowie ggf.

deren Stellvertreter und eine Zählkommission gewählt. Über die Beschlüsse des Kreiskongresses ist

ein Protokoll anzufertigen, das vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 6 Kreisvorstand

(1) Zusammensetzung

Der Kreisvorstand besteht aus:

1. dem Kreisvorsitzenden,

2. bis zu drei stellvertretenden Kreisvorsitzenden,

3. dem Kreisschatzmeister

4. bis zu fünf Beisitzern.

(2) Wahl

Die Mitglieder des Kreisvorstandes gem. Abs. (1) werden vom Kreiskongress für ein Jahr gewählt. Der

Kreisvorsitzende, die stellvertretenden Kreisvorsitzenden und der Schatzmeister werden in Einzelwahl

gewählt. Die Beisitzer werden in verbundener Einzelwahl gewählt. Der Kreiskongress kann

beschließen, auch die Beisitzer in Einzelwahl zu wählen. Erreicht keiner der Kandidaten im ersten

Wahlgang die absolute Mehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder, so findet ein

zweiter Wahlgang statt. Der zweite Wahlgang findet als Stichwahl zwischen den zwei Kandidaten

statt, welche im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhielten. Es genügt die einfache Mehrheit.

(3) Aufgaben

Der Kreisvorstand führt die laufenden Geschäfte des Kreisverbandes. Er erstattet der

Kreismitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht. Der Kreisvorstand beschließt über die

Beitragshöhe. Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten

Kreisvorstandsmitglieder anwesend ist.

(4) Amtsniederlegung

Legt ein Kreisvorstandsmitglied sein Amt nieder, so ist dieses auf dem nächsten Kreiskongress für die

verbleibende Amtszeit nachzuwählen. Es obliegt dem Kreisvorstand, eine Person ohne Stimmrecht zu

kooptieren, welche die entsprechenden Aufgaben bis zur Neuwahl kommissarisch übernimmt. Legt

der Kreisvorsitzende sein Amt nieder, so sind binnen 60 Tagen Neuwahlen abzuhalten. Die

Kreismitgliederversammlung kann ein Kreisvorstandsmitglied durch ein konstruktives

Misstrauensvotum abwählen. Zur Abwahl ist eine absolute Mehrheit erforderlich. Die Abwahl ist

schriftlich anzukündigen.

(5) Außergerichtliche Vertretung

Zur außergerichtlichen Vertretung der Jungen Liberalen Kreisverband Chemnitz ist der

Kreisvorsitzende gemeinsam mit einem der stellvertretenden Kreisvorsitzenden oder dem

Schatzmeister berechtigt. Weitere Mitglieder können hierzu durch Beschluss des Vorstandes

ermächtigt werden.

(6) Gerichtliche Vertretung

Die gerichtliche Vertretung des Kreisverbandes ist der Landesverbandes Jungliberale Aktion Sachsen.

Näheres regelt die Satzung des Landesverbandes Jungliberale Aktion Sachsen.

 

§ 7 Ombudsperson

Bei Bedarf kann der Kreiskongress eine Ombudsperson wählen, die für die Dauer eines Jahres alsMittler zwischen den Mitgliedern der Jungen Liberalen Chemnitz und dem Kreisvorstand der Jungen

Liberalen Chemnitz fungiert. Über das Vorliegen des Bedarfs entscheidet der Kreiskongress in

einfacher Mehrheit.

 

§ 8 Wahlen und Abstimmungen

(1) Wahlen

Die Wahlen zum Kreisvorstand sind geheim. Im Übrigen sind Wahlen offen, wenn kein

Wahlberechtigter oder Kandidat widerspricht.

(2) Abstimmungen

Die Abstimmungen sind offen, sofern nicht anders erwünscht.

(3) Mehrheiten

bestimmt ist.

Bei Wahlen und Abstimmungen genügt eine einfache Mehrheit, sofern in der Satzung nichts anderes

 

§ 9 Gliederung

(1) Der Kreisverband kann sich in Regionalverbände gliedern.

(2) Die Gründung von Regionalverbänden sowie deren Umgliederung bedarf der Zustimmung des

Kreisvorstandes oder des Kreiskongresses.

(3) Regionalverbände müssen aus mindestens drei Mitgliedern bestehen.

(4) Der Vorsitz des Regionalverbandes wird einmal jährlich vom Kreiskongress gewählt. Erfolgt auf

dem Kreiskongress keine Wahl, wird der Vorsitz des Regionalverbandes durch den Kreisvorstand

gewählt.

(5) Die Auflösung eines Regionalverbandes erfolgt durch Beschluss des Kreisvorstandes oder des

Kreiskongresses.

 

§ 10 Finanzen

(1) Allgemeines

Der Kreisverband deckt seine Aufwendungen durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige

Einnahmen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine

Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig

hohe Vergütungen begünstigt werden.

(2) Abgaben

Die Höhe der Abgaben legt der Landesverband in seiner Beitragssatzung fest.

(3) Verantwortlichkeit

Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des Kreisverbandes. Er erstattet dem Kreiskongress Bericht. Er

ist dem Kassenprüfer jederzeit Rechenschaft schuldig.

(4) Finanzielle Vertretung Der Schatzmeister ist durch Beschluss des Kreisvorstandes oder

Kreiskongresses zur alleinigen Vertretung des Kreisverbandes gegenüber der zuständigen

Finanzinstitution berechtigt. Dieser Beschluss verliert seine Gültigkeit nach Ablauf eines

Geschäftsjahres und ist für jedes Geschäftsjahr erneut zu fassen.

(5) Anpassung Mitgliederbeitrag Jedes Mitglied hat dem Schatzmeister bei Eintritt und Änderungen

aufgrund einer anderen beruflichen Situation seine aktuelleMitgliedsbeitragshöhe anzuzeigen.

(6) Ausgaben durch Regionalverbände

Der Kreisvorstand beschließt spätestens 28 Tagen nach Ende eines Geschäftsjahres Ausgabenbudgets

für seine Regionalverbände ohne eigene Finanzhoheit. Dieser Beschluss verliert seine Gültigkeit nach

Ablauf des Geschäftsjahres und ist für jeden Regionalverband und jedes Geschäftsjahr erneut zu

fassen und im Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters gesondert zu vermerken.

(7) Rechnungsprüfer Der Kreiskongress wählt für die Dauer von einem Jahr bis zu zwei

Rechnungsprüfer, die nicht dem Kreisvorstand angehören dürfen. Die Rechnungsprüfer haben die

Finanzen des Kreisverbandes mindestens einmal jährlich zu prüfen und der

Kreismitgliederversammlung einen Bericht darüber vorzulegen. Den Rechnungsprüfern sind auf

Verlangen jederzeit sämtliche Finanzunterlagen zugänglich zu machen und erforderliche Auskünfte zu

erteilen, sofern diese für die ordnungsgemäße Prüfung notwendig sind. Sollten mehr als ein

Rechnungsprüfer ernannt werden, so sind die Kassenprüfer in ihrer Stimme gleichgestellt. Bei

Uneinigkeit wird der Rechnungsprüfer der Jungliberale Aktion Sachsen beratend hinzugezogen.

 

§ 11 Satzungsänderungen

Diese Satzung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten

geändert werden. Satzungsänderungen sind schriftlich unter Beachtung der Fristen mit der Einladung

zum Kreiskongress anzukündigen. Die Satzungen der oberen Gliederungen der Jungen Liberalen

gehen dieser Satzung vor.

 

§ 12 Auflösung

Die Auflösung des Kreisverbandes bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder des

Kreisverbandes. Ein Antrag auf Auflösung muss den Mitgliedern sechs Wochen vor dem Kreiskongress

zugegangen sein. Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen des Kreisverbandes an den sächsischen

Landesverband der Jungen Liberalen.

 

Stand 7. März 2026

Die Geschäftsordnung der Jungen Liberalen Chemnitz basiert auf der Geschäftsordnung des Landesverbandes Jung Liberale Aktion Sachsen (JuliA Sachsen). Diese Grundlage gewährleistet, dass unsere internen Abläufe und Strukturen den übergeordneten Richtlinien und Werten des Landesverbands entsprechen. Bei Fragen oder Anregungen zur Geschäftsordnung stehen wir euch jederzeit gerne zur Verfügung!

Leitung des Landeskongresses

§ 1 Tagungspräsidium

(1) Das Präsidium besteht aus mindestens zwei Mitgliedern sowie mindestens einem Protokollführer.

(2) Mitglieder des Tagungspräsidiums müssen ihr Amt während Wahlen, an denen sie als Kandidat teilnehmen, ruhen lassen. Ausgenommen sind Wahlen zu Delegierten und Ersatzdelegierten für den Bundeskongress.

§ 2 Rednerliste

(1) Das Tagungspräsidium erteilt das Wort grundsätzlich in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Abweichend davon können Redner, die zu dem aktuellen Tagesordnungspunkt oder Antrag noch nicht geredet haben, vorrangig aufgerufen werden.

(2) Die Rednerliste muss unterbrochen werden bei Wortmeldungen „Zur Geschäftsordnung“, sie kann auf Entscheidung des Tagungspräsidiums unterbrochen werden:

  1. zur sofortigen Berichtigung,
  2. bei einer Wortmeldung des Antragsstellers,
  3. bei einer Wortmeldung des Berichterstatters.

§ 3 Redezeit und Wortmeldungen

(1) Die Redezeit kann durch Beschluss des Landeskongresses begrenzt werden. Eine Begrenzung der Redezeit auf weniger als zwei Minute ist nicht zulässig.

(2) Eine Begrenzung der Redezeit auf weniger als 10 Minuten ist nicht zulässig für

  1. Eine/n Antragsteller/in
  2. Eine/n Berichterstatter/in

Dieses Recht gilt pro Antrag oder Berichterstattung nur einmal für jeweils eine Person.

(3) Bei Geschäftsordnungspunkten oder in einer Geschäftsordnungsdebatte ist die Redezeit auf drei Minuten begrenzt.

§ 4 Rechte und Pflichten des Tagungspräsidiums

(1) Das Tagungspräsidium leitet den Landeskongress nach Maßgabe der Satzung und dieser Geschäftsordnung. Es übt sein Amt unparteiisch aus.

(2) Es sorgt für den ordentlichen Ablauf des Landeskongresses.

(3) Es übt das Hausrecht aus. Und wendet die Ordnungsmaßnahmen an.

(4) Das Präsidium bestimmt nach eigener Maßgabe, wer von seinen Mitgliedern die Versammlungsleitung übernimmt. Der jeweilige Tagungspräsident übt die Rechte nach dieser Geschäftsordnung nach eigenem Ermessen in Abstimmung mit den anderen Präsidiumsmitgliedern aus.

§ 5 Ordnungsmaßnahmen

(1) Das Tagungspräsidium kann Anwesende, die die Ordnung verletzen, zur Ordnung rufen. Ist jemand dreimal in der gleichen Sache wegen erheblicher Störung zur Ordnung gerufen worden, kann er des Saales verwiesen werden, wenn er hierauf zuvor hingewiesen worden ist.

(2) Das Tagungspräsidium kann Redende, die vom Gegenstand der Debatte abschweifen, zur Sache rufen. Ist jemand zweimal in demselben Redebeitrag zur Sache gerufen worden, kann ihm das Wort entzogen werden, wenn er hierauf zuvor hingewiesen worden ist.

(3) Der Ordnungsruf und der Anlass hierfür dürfen von den nachfolgenden Rednern nicht behandelt werden.

§ 6 Einspruch

(1) Gegen alle Ermessensentscheidungen des Tagungspräsidiums können durch die Mitglieder Einspruch eingelegt werden. Dieser Einspruch hat unverzüglich nach der Entscheidung zu erfolgen.

(2) Über den Einspruch entscheidet der Landeskongress sofort mit einfacher Mehrheit.

§ 7 Abberufung

(1) Die Mitglieder des Tagungspräsidiums können nur durch Wahl von Nachfolgern abberufen werden.

(2) Der Antrag auf Abberufung muss begründet werden und ist mit dem Vorschlag von einem oder mehreren Kandidaten zum Präsidium zu verbinden.

(3) Der Antrag auf Abberufung muss sofort behandelt werden. Für diese Zeit leitet ein Mitglied des Landesvorstandes den Landeskongress.

§ 8 Vorherige Bestimmung der Antragsreihenfolge

(1) Der Landesvorstand kann beschließen, dass die Antragsreihenfolge durch alle Mitglieder mittels eines elektronischen Wahlverfahrens festgelegt wird. Dazu richtet der Landesvorstand ein Abstimmungsformular ein, das die Kontrolle der Stimmberechtigung und die Anonymität des Wahlverfahrens gewährleistet. Über dieses Formular erhält jedes Mitglied die Möglichkeit, eine vorab bestimmte Anzahl an Anträgen zu markieren. Jeder Antrag darf nur einmal markiert werden. Die Anträge werden entsprechend der Anzahl der für sie abgegebenen Stimmen beraten, wobei der Antrag mit den meisten Stimmen als erster beraten wird. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Reihenfolge des Antragseingangs. Der Wahlgang dauert mindestens 5 Tage.

(2) Bei Anwendung dieses Verfahrens gilt für Dringlichkeitsanträge Folgendes: Nachdem der Landeskongress die Dringlichkeit des Antrags festgestellt hat, entscheidet er separat darüber, an welcher Stelle der Dringlichkeitsantrag nachträglich in die gewählte Antragsreihenfolge eingefügt wird. Dazu wird darüber abgestimmt, ob der Antrag an die vom Antragssteller beantragte Stelle eingefügt wird. Findet dieser Vorschlag keine Mehrheit, wird der Antrag zuletzt beraten.

Anträge zur Geschäftsordnung

§ 9 Begriffsbestimmung

(1) Anträge, die sich mit dem Verlauf des Landeskongresses befassen, sind Geschäftsordnungsanträge.

(2) Anträge zur Geschäftsordnung sind insbesondere:

  1. der Antrag auf Vertagung
  2. der Antrag auf Unterbrechung
  3. der Antrag auf Begrenzung der Anzahl an befürwortenden Wortmeldungen und Gegenreden (nicht gesprochen)
  4. der Antrag auf Schluss der Redeliste (nicht gesprochen)
  5. der Antrag auf Schluss der Debatte und sofortige Abstimmung (nicht gesprochen)
  6. der Antrag auf Begrenzung der Redezeit (nicht gesprochen)
  7. der Antrag auf Nichtbefassung vor dem Eintritt in die zweite Lesung
  8. der Antrag auf Einholung eines Stimmungsbilds
  9. der Antrag auf Schluss der Debatte und Übergang zum nächsten Tagesordnungspunkt (nicht gesprochen)
  10. der Antrag auf abschnittsweise Abstimmung
  11. der Antrag auf Verweisung
  12. der Antrag auf Umstellung der Tagesordnung (⅔)
  13. der Antrag auf Wiedereintritt in einen Tagesordnungspunkt (⅔)
  14. der Antrag auf geheime Abstimmung (automatisch)
  15. der Antrag auf Anzweiflung einer Abstimmung (automatisch)
  16. der Antrag auf Anfechtung einer Abstimmung (automatisch)
  17. der Antrag auf Abstimmung einer Geschäftsordnung
  18. der Antrag auf Personalbefragung (automatisch)
  19. der Antrag auf Personaldebatte (automatisch)
  20. der Antrag auf eine persönliche Erklärung zum Protokoll (automatisch)
  21. der Antrag auf Abberufung des Tagungspräsidiums

§ 10 Verfahren

(1) Äußerungen und Anträge zur Geschäftsordnung dürfen sich nur mit dem Verlauf des Landeskongresses befassen.

(2) Eine Wortmeldung “zur Geschäftsordnung” erfolgt durch Zuruf oder Melden mit beiden Armen. Sie ist sofort zu behandeln. Redner dürfen hierdurch nicht unterbrochen werden.

(3) Erhebt sich gegen einen Antrag zur Geschäftsordnung kein Widerspruch, so ist der Antrag angenommen; andernfalls ist nach Anhörung eine Gegenrede abzustimmen. Die Behandlung der Geschäftsordnungsanträge richtet sich, so nicht in dieser Geschäftsordnung anders geregelt, nach der Bundesgeschäftsordnung.

(4) Der Beschluss über einen Geschäftsordnungsantrag nach § 9 (2) Ziff. 12–13 bedarf einer 2/3 Mehrheit.

(5) Die Geschäftsordnungsanträge nach § 9 (2) Ziff. 3-6 und 9 dürfen von einem Delegierten, der bereits zur Sache gesprochen hat, nicht gestellt werden.

(6) Bei Geschäftsordnungsanträgen nach § 9 (2) Ziff. 14-16 und 18-20 ist keine Gegenrede zulässig.

(7) Geschäftsordnungsanträge nach § 9 (2) Ziff. 7 dürfen sich nur auf noch nicht aufgerufene Anträge beziehen.

§ 11 Geschäftsordnungsdebatte

In besonderen Fällen kann das Tagungspräsidium eine Geschäftsordnungsdebatte zulassen.

§ 12 Abweichung von der Geschäftsordnung

Abweichungen von den Vorschriften dieser Geschäftsordnung können im Einzelfall mit absoluter Mehrheit beschlossen werden. Der Antrag muss in Abweichung von § 10 (3) S. 1 in jedem Fall abgestimmt werden.

§ 13 Zweifel am Ergebnis der Abstimmung

(1) Wird das Abstimmungsergebnis per Geschäftsordnungsantrag bezweifelt, so kann das Tagungspräsidium die Durchführung einer schriftlichen Abstimmung anordnen. Erfolgt diese Anordnung nicht, so ist die Abstimmung einmal nach demselben Modus zu wiederholen. Das Präsidium hat die schriftliche Wiederholung einer Abstimmung oder ausnahmsweise die schriftliche Wiederholung einer Wiederholungsabstimmung anzuordnen, wenn nicht eindeutig über Annahme oder Ablehnung eines Antrages entschieden ist.

(2) Eine Anzweiflung ist nur unverzüglich nach der Abstimmung möglich. Sie ist nicht möglich bei geheimen Abstimmungen.

§ 14 Anfechtung einer Abstimmung

(1) Eine Abstimmung per Geschäftsordnungsantrag nur bei Verfahrensfehlern angefochten werden. Wird der Anfechtung vom Präsidium stattgegeben, so muss eine neue Abstimmung durchgeführt werden. Eine Ablehnung muss vom Präsidium begründet werden.

(2) Eine Anfechtung ist nur unverzüglich nach der Abstimmung möglich.

Wahlen

§ 15 Personalbefragung und Personaldebatte

(1) Auf Geschäftsordnungsantrag findet eine Personalbefragung bzw. eine Personaldebatte statt.

(2) Bei einer Personaldebatte kann der Landeskongress den gleichzeitigen Ausschluss der Öffentlichkeit und der betroffenen Kandidaten beschließen.

§ 16 Wahl von Delegierten und Ersatzdelegierten zum Bundeskongress

(1) Die Delegierten und Ersatzdelegierten zum Bundeskongress werden in Listenwahl gewählt, sofern sie mit mindestens einer Stimme gewählt sind.

(2) Jedes Mitglied hat dabei eine Anzahl von Stimmen, die der Anzahl der Delegierten der JuliA Sachsen auf dem letzten Bundeskongress der Jungen Liberalen entspricht.

(3) Es wird grundsätzlich nur ein Wahlgang durchgeführt, um eine Reihung der Kandidaten zu bestimmen. Bei Gleichstand entscheidet das Los.

(4) Die Delegiertenmandate werden nach Stimmenzahl in absteigender Reihenfolge vergeben, alle anderen Kandidaten sind Ersatzdelegierte.

Protokoll

§ 17 Inhalt

(1) Das Protokoll hält den Verlauf des Landeskongresses in seinen wesentlichen Zügen fest.

(2) Das Protokoll muss enthalten:

  1. die genehmigte Tagesordnung,
  2. den Wortlaut der gestellten Anträge sowie der dazugehörigen Änderungsanträge und deren Abstimmungsergebnisse,
  3. die Ergebnisse der Wahlen,
  4. die Geschäftsordnungsanträge und ihre Abstimmungsergebnisse,
  5. den wesentlichen Verlauf der Debatte.

§ 18 Ausfertigung und Genehmigung

(1) Die schriftliche Ausfertigung des Protokolls wird von den Protokollführern unverzüglich erstellt und den Mitgliedern des Tagungspräsidiums zur Prüfung und Abzeichnung vorgelegt.

(2) Innerhalb von acht Wochen ist das Protokoll vom Landesvorstand zu genehmigen. Nach der Genehmigung wird es den Kreisverbänden in schriftlicher Form zur Kenntnis gebracht.

Schlussbemerkungen

§ 19 Gültigkeit

Diese Geschäftsordnung tritt mit Beschluss des Landeskongresses am 13.10.2018 in Kraft.

Die Satzung legt die Regeln fest, nach denen sich die Mitglieder der Jungen Liberalen organisieren. Darin werden z.B. festgelegt die Rechte und Pflichten unserer Mitglieder, die Struktur und das Zusammenspiel der verschiedenen Verbandsebenen, die Zusammensetzung von Vorständen oder auch Abstimm- und Diskussionregeln. Für die Jungliberalen in Sachsen sind die Landessatzung und die Satzung des Bundesverbandes der Jungen Liberalen ausschlaggebend.